Immer häufiger sind die Fälle, in denen der Arbeitnehmer vorübergehend oder ständig nicht in jenem Staat arbeitet, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Auch Unternehmer mit Sitz in Österreich beschäftigen zunehmend AN im Ausland. Dann ist jeweils fraglich, welchen Staates Recht auf die Arbeitsleistung anzuwenden ist. Im folgenden geht es um die anwendbaren arbeitsrechtlichen Normen, und hier wiederum primär um das Individualarbeitsrecht. Beschäftigt ein Unternehmer mit Sitz in Österreich AN im Ausland, so sind zwei, allenfalls drei Gruppen anwendbaren Rechts zu beachten:
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