Beziehe eine Grenzgängerin im Nachbarland nichtselbstständige Einkünfte und würden ihr keine sonstigen Bezüge ausbezahlt, so garantiere der EG-Vertrag einem Unionsbürger nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem er bis dahin gewohnt habe, hinsichtlich der Besteuerung neutral sei. Bekomme die Grenzgängerin nur zwölf Monatsbezüge ausbezahlt, dürften diese nicht in 14 Monatsbezüge aufgeteilt und zwei davon begünstigt besteuert werden.
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