Entscheidungsbesprechung zu OGH 16. 9. 2011, 9 ObA 65/11s
Im vorliegenden Fall war zu klären, ob bei der Kündigung eines - ausschließlich für die Tätigkeit in Österreich aufgenommenen und tatsächlich auch ausschließlich in Österreich tätigen - Mitarbeiters eines deutschen Betriebes deutsches Betriebsverfassungsrecht Anwendung findet.
Der OGH verneinte die Anwendbarkeit unter Verweis auf die deutsche Rechtsprechung, derzufolge das deutsche Betriebsverfassungsgesetz (dBetrVG) auf Arbeitnehmer, die - wie hier - im Ausland (dh Österreich) ausschließlich für den Auslandseinsatz eingestellt werden, ohne je in einem inländischen (dh deutschen) Betrieb gearbeitet zu haben, nicht anzuwenden sei.
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