Gestaltungsspielräume in der Abgrenzung der Arbeitnehmer- und Mitunternehmerqualität
Menschen können als Arbeitnehmer (§ 25 EStG) oder als Mitunternehmer (§ 23 Z 2 EStG) in einem Betrieb arbeiten. Die Gestaltungsspielräume werden in einem Beispiel gezeigt.
Ein Handwerksbetrieb (zB Tischlerei) ist als Gewerbebetrieb nach § 23 EStG zu qualifizieren. Der bisherige Einzelunternehmer (eine natürliche Person) möchte seine Schlüsselarbeitskräfte stärker in seinen Betrieb einbinden und am Betriebserfolg beteiligen.
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