Steuerrecht aktuell

Arbeitnehmer oder Mitunternehmer?

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser

Gestaltungsspielräume in der Abgrenzung der Arbeitnehmer- und Mitunternehmerqualität

Menschen können als Arbeitnehmer (§ 25 EStG) oder als Mitunternehmer (§ 23 Z 2 EStG) in einem Betrieb arbeiten. Die Gestaltungsspielräume werden in einem Beispiel gezeigt.

Ein Handwerksbetrieb (zB Tischlerei) ist als Gewerbebetrieb nach § 23 EStG zu qualifizieren. Der bisherige Einzelunternehmer (eine natürliche Person) möchte seine Schlüsselarbeitskräfte stärker in seinen Betrieb einbinden und am Betriebserfolg beteiligen.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2015/511

01.07.2015
Heft 13/2015
Autor/in

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser lehrt am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.