Zugleich eine Anmerkung zu OGH 28. 8. 1991, 9 Ob A 115/91
Der OGH spricht in seiner Entscheidung vom 28. 8. 1991, 9 Ob A 115/91 1), aus, daß die „Kollektivvertragsparteien mit der Verpflichtung der AN zur Leistung von Beiträgen zur Altersversorgung die ihnen mit § 2 Abs 2 ArbVG übertragene Rechtssetzungskompetenz überschreiten“. Zur Begründung wird ausgeführt, daß das betriebliche Ruhegeld nur insoweit eine Arbeitgeberleistung mit Entgeltcharakter sei, als es nicht durch Beiträge des AN finanziert werde. Nur im Umfang der Finanzierung durch den Arbeitgeber könnten die Ruhegeldordnungen daher dem aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Entgeltanspruch zugerechnet werden. Hingegen könne die Verpflichtung des AN zur Leistung von Beiträgen für seine Altersversorgung nicht aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitet werden und bilde auch nicht den typischen Inhalt eines Arbeitsvertrages. Durch Kollektivvertrag sei aber gem § 2 Abs 2 ArbVG nur „der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses regelbar“. Insb gehörten zum typischen Inhalt des Arbeitsverhältnisses jedenfalls nicht Regelungen über die Verwendung des dem AN zu zahlenden Entgelts. Im übrigen habe diesem Umstand auch der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 3 Abs 4 BPG Rechnung getragen, welche vorschreibe, daß der AN zur Leistung von Pensionsbeiträgen nicht im Wege der Rechtsgestaltung durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung, sondern nur durch individuelle Vereinbarung verpflichtet werden könne.
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