Gemäß aktuellem Wortlaut der Sachbezugswerteverordnung (idgF BGBl II 2015/243) mindern Kostenbeiträge des Arbeitnehmers den Sachbezugswert bei laufenden Beiträgen, bei einmaligen Beiträgen die tatsächlichen Anschaffungskosten.
In der Frage, ob iZm laufenden Kostenbeiträgen der Sachbezugswert für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten oder aber mit dem monatlichen Maximalbetrag von 600 € anzusetzen war, hat jetzt das BFG im Fall eines Luxus-Dienstwagens stattgebend mit Bescheidaufhebung entschieden. Laut Senat ergibt sich nämlich direkt aus den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und Abs 7 Sachbezugswerte-VO, dass die Anwendung der maximalen Anschaffungskosten auch bei (ab 2016 nur mehr laufenden) Kostenbeiträgen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist (kein Loslösen von Luxustangente):
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