Der Frage, ob das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) auf die konzerninterne Überlassung von Mitarbeitern anwendbar ist oder nicht, kommt große praktische Bedeutung zu, weil dieses Gesetz den Vertragspartnern, insbesondere den beiden beteiligten Arbeitgebern, sehr enge Schranken auferlegt, zB bestimmte vertragliche Regelungen (etwa „unsachliche“ Befristungen; vgl § 11 Abs 2 Z 4 AÜG) untersagt, zusätzliche Haftungen begründet und schließlich - dies ist im gegenständlichen Zusammenhang von besonderer Bedeutung - eine Bewilligungspflicht bei der grenzüberschreitenden Überlassung statuiert, wobei die Bewilligung für die Überlassung in das Ausland an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft ist als die Bewilligung zur Überlassung vom Ausland ins Inland.
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Artikel-Nr.
RdW 1992, 114
01.03.1992
Heft 3/1992
Autor/in
Foto: Cathrine Stukhard
Hon.-Prof. Dr. Georg Schima, MBL-HSG, LL.M. (Vaduz), Rechtsanwalt und Partner der Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH, Wien, sowie Honorarprofessor für Unternehmens- und Arbeitsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Fachliche Schwerpunkte: Arbeitsrecht, beratendes und streitiges Gesellschaftsrecht, Corporate Governance, Privatstiftungsrecht (auch Liechtenstein), Zivil- und Schiedsverfahren, Autor zahlreicher Publikationen in den genannten Gebieten und diverser Bücher (Die Rechtsstellung von Führungskräften [1991], Manager-Dienstverträge [4. Auflage 2014, 5. Auflage in Druck], Umgründungen im Arbeitsrecht [2004], Betriebspensionsrecht [2013], Der Aufsichtsrat als Gestalter des Vorstandsverhältnisses [2016], Handbuch GmbH-Geschäftsführer, 2. Auflage [2020] gemeinsam mit Valerie Toscani).