Für Selbstständige besteht ebenfalls die Möglichkeit des Arbeitslosengeldbezugs. Einerseits können sie auf Basis ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit freiwillig in die Arbeitslosenversicherung hineinoptieren. Andererseits ist uU ein Arbeitslosengeldbezug auf Grundlage einer Altanwartschaft möglich.
2009 wurden selbstständig Erwerbstätige erstmals in die Arbeitslosenversicherung einbezogen.1 Im Gegensatz zu (freien) Dien-stnehmern führt nicht das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu einer automatischen Zugehörigkeit zu diesem Versicherungszweig. Vielmehr liegt es in der Entscheidungsfreiheit des Selbstständigen, ob er Mitglied dieser Solidargemeinschaft werden will oder nicht. Tatsächlich nutzen nur wenige GSVG-Versicherte die Möglichkeit eines solchen Opting-in. So waren im November 2019 lediglich 1.177 selbstständig Erwerbstätige freiwillig arbeitslosenversichert. Aus diesem Grund soll im Folgenden diese rechtliche Möglichkeit in Erinnerung gerufen werden.
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