Seit 2009 haben (bestimmte) selbstständig Erwerbstätige die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung einzutreten. Diese Novelle ging mit einer Änderung der Kriterien für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit einher und wirft bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem BSVG einige prinzipielle Fragen auf.
§ 12 Abs 1 AlVG bindet das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an mehrere Kriterien. Da gem Z 2 leg cit eine diese Voraussetzungen darin besteht, dass der Betreffende nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, schließt eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit auch dann aus, wenn nur eine iSd § 12 Abs 6 AlVG geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.1 Zur Herbeiführung von Arbeitslosigkeit muss daher nicht nur eine Reduktion der betreffenden Beschäftigung unter die Geringfügigkeitsgrenze, sondern auch eine Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung herbeigeführt werden.2
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