Arbeitsrecht

Arbeitsort Homeoffice und "Auflösungsrecht"

Dr. Matthias Unterrieder / Mag. Lisa Babler

§ 2h Abs 4 AVRAG sieht (vereinfacht) vor, dass eine Vereinbarung über Arbeit im Homeoffice von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden kann. Auch als Folge der COVID-19-Pandemie kommt es in der Praxis immer häufiger vor, dass Arbeitnehmer ausschließlich oder hauptsächlich im Homeoffice arbeiten und Arbeitgeber keine Büroräumlichkeiten mehr zur Verfügung stellen, häufig zB bei kleinen österreichischen Tochterorganisationen von IT-Unternehmensgruppen. Soll es auch in solchen Fällen, in denen im Arbeitsvertrag ausschließlich oder (bis auf Kundenbesuche und Dienstreisen) vorrangig Arbeit im Homeoffice vereinbart wurde, möglich sein, aus wichtigem Grund die Regelung des Arbeitsorts im Arbeitsvertrag gesondert aufzulösen, mit der Folge, dass es dann grundsätzlich keinen vereinbarten Arbeitsort gibt - und was wären die rechtlichen Konsequenzen?

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Artikel-Nr.
RdW 2021/292

27.05.2021
Heft 5/2021
Autor/in
Matthias Unterrieder

RA Dr. Matthias Unterrieder ist Partner bei Wolf Theiss in Wien.

Lisa Babler

Mag.a Lisa Babler ist Rechtsanwaltsanwärterin im Arbeitsrechtsteam von Wolf Theiss.