Über das Vorabentscheidungsersuchen eines spanischen Gerichts hat der EuGH klargestellt, dass die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit auch für Hausangestellte gilt (EuGH 19. 12. 2024, C-531/23, Loredas). Die im spanischen Recht normierte Ausnahme von der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung für AG von Hausangestellten verstößt gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie (insbesondere gegen die Rechte der AN auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten und auf Begrenzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit), weil den Hausangestellten dadurch die Möglichkeit vorenthalten wird, objektiv und zuverlässig festzustellen, wie viele Arbeitsstunden sie geleistet haben und wann diese Stunden geleistet wurden. Aufgrund der Besonderheiten des Hausarbeitssektors können aber Ausnahmen für Überstunden und Teilzeitarbeit vorgesehen werden. Da der überwiegende Anteil von Hausangestellten Frauen sei, könnte laut EuGH auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegen.
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