(Fellner, RdW 2009/693, S. 687)
Während Verstöße gegen Artenschutzbestimmungen bisher gerichtlich strafbare Handlungen sowie Verwaltungsübertretungen darstellten, die nach dem Verwaltungsstrafgesetz zu ahnden waren, normiert das Artenhandelsgesetz 2009 - wie der Autor berichtet - neben gerichtlich strafbaren Handlungen Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten, die dem Regime des Finanzstrafgesetzes unterliegen.
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