§ 10 AÜG ist eine zentrale Bestimmung des Arbeitskräfteüberlassungsrechts. Dadurch wird eine eingeschränkte Gleichstellung überlassener Arbeitskräfte mit der Stammbelegschaft, insb im Bereich des Entgelts, der Arbeitszeit und des Urlaubs, sichergestellt. Demnach haben überlassene Arbeitskräfte Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist (§ 10 Abs 1 Satz 1 AÜG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen (§ 10 Abs 1 Satz 3 AÜG). Bisher vertrat die Rechtsprechung die Ansicht, § 10 Abs 1 AÜG beziehe sich nur auf die periodisch, idR monatlich fällig werdenden Entgeltansprüche. Im Lichte der LeiharbeitsRL (RL 2008/104/EG) ist der OGH nun von dieser Rechtsprechungslinie abgerückt.
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