Sowohl das Aktien- als auch das GmbH-Recht legen ausdrücklich fest, daß das Grund- bzw Stammkapital auf einen in der geltenden Währung lautenden Nennbetrag lauten muß (§ 6 Abs 2 AktG, § 6 Abs 1 GmbHG, wo ausdrücklich von einem auf Schillingwährung lautenden Nennbetrag die Rede ist). Dies gilt wohl auch für solche Gesellschaften, die ihren Sitz in den Zollausschlußgebieten Jungholz und Mittelberg haben. Denn dort gilt zwar deutsches Zoll- und Devisenrecht, es besteht aber keine Ausnahme vom Schillinge, so daß der österreichische Schilling auch dort gesetzliches Zahlungsmittel ist (vgl Schiemer, AktG2 § 6 Anm 3.2; OGH SZ 42/162).
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