Im Folgenden wird die Aufhebung von Bescheiden nach§ 299 BAOsowie die §§ 300und302 BAO(jeweils in der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes) behandelt.
Das rechtspolitische Ziel, den für civil rights geltenden Kriterien des Art 6 Abs 1 MRK (mehr als bisher) zu entsprechen1), erfordert (zur Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsmittelbehörde) ua, dass Entscheidungen des Tribunals nicht durch Verwaltungsbehörden aufhebbar sind2).
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