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Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Stellt der AG dem AN ein emissionsfreies Fahrzeug (Elektroauto, E-Bike etc) für nicht beruflich veranlasste Fahrten zur Verfügung und ersetzt oder trägt der AG die Kosten für das Aufladen dieses Firmenfahrzeugs, ist keine lohnsteuerpflichtige Einnahme anzusetzen, wenn das Aufladen (1.) an einer öffentlichen Ladestation erfolgt und die konkreten Ladekosten nachgewiesen werden, oder (2.) an einer privaten Ladeeinrichtung ("Wallbox") des AN erfolgt, die eine Zuordnung der Lademenge zu diesem Kfz sicherstellt, und der Kostenersatz auf Basis des vom BMF veröffentlichten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) berechnet wird. Im Jahr 2025 beträgt der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis 35,889 Cent/kWh (Erlass des BMF vom 25. 10. 2024, 2024-0.770.739). Abweichend davon kann der AG dem AN im Jahr 2025 noch einen abgabenfreien Pauschalersatz von bis zu 30 € pro Kalendermonat zahlen, wenn die für das Aufladen des Kfz vom AN verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge diesem Kfz zuzuordnen (§ 8 Abs 9 Z 2 Sachbezugswerteverordnung).

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Artikel-Nr.
RdW 2024/618

13.12.2024
Heft 12/2024