Der OGH vertritt in mehreren Entscheidungen die Ansicht, daß die Bank mit ihren Forderungen gegen den Kunden nicht gegen das Guthaben aus dem Girokonto des Kunden aufrechnen könne, soweit es nicht zur Rückzahlung von Forderungen der Bank gewidmet sei. Aus dem Zweck des Girovertrages, das Guthaben dem Kunden in vollem Umfang zur Abwicklung bankmäßiger Umsätze, insbesondere zur Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten, zur Verfügung zu halten, ergebe sich ein stillschweigend vereinbartes Aufrechnungsverbot zu Lasten der Bank (SZ 47/9 = JBl 1975, 655 = QuHGZ 1974/121; EvBl 1976/79 = QuHGZ 1976/139; SZ 50/
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