Wirtschaftsrecht

Aufsichtsrat: Pflicht zur Rückgabe von Geschäftsunterlagen?

Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny

Es entspricht wohl der weit verbreiteten Praxis, dass Mitglieder des Aufsichtsrats jene Unterlagen, die sie in Ausübung ihrer Funktion erhalten haben, auch nach Beendigung des Mandats behalten und von der Gesellschaft keine Rückgabe verlangt wird. Allerdings hat in einer bemerkenswerten Entscheidung jüngst der BGH entschieden, dass die Gesellschaft einen Herausgabeanspruch hat, der auch Duplikate und Fotokopien erfasst1.

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Artikel-Nr.
RdW 2008/709

16.12.2008
Heft 12/2008
Autor/in
Christian Nowotny

em. o. Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny ist Professor am Institut für Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien; Mitglied des Fachsenats für Handelsrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Mitglied des Prüfungsausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.