Gemäß § 16 Abs 1 Z 8 EStG sind abzugsfähige Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen. Gehört ein abnutzbares Wirtschaftsgut (insb Gebäude) nicht zu einem Betriebsvermögen, sind für die Bemessung der AfA gemäß lit d (idF BGBl I 2015/118) ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks 40 % als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der BMF wird ermächtigt, an Hand geeigneter Kriterien (zB Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege festzulegen.
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