Erstreckt sich eine Betriebstätte über die Gebiete mehrerer Gemeinden, so ist die Belastung durch die Wohnungen der Dienstnehmer weiterhin ein für die Zuteilung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer maßgebender -- wenn auch nicht der alleinige -- Faktor (VwGH 27.08.200296/14/0148).
Der Kraftwerksbetreiber einer sich über mehrere Gemeinden erstreckenden Anlage nahm eine Zuteilung der Kommunalsteuer vor, unterließ es aber, eine der beteiligten Gemeinden (O) bei der Berechnung miteinzubinden. Jene Gemeinde (Beschwerdeführerin P), die den größten Teil des Kraftwerkes beherbergt, erhielt eine Zuteilung von rd 96,6 %. Diese Verteilung war Resultat einer verstärkten Gewichtung der Betriebsanlagen (mit 35 %) und einer Gewichtung der Dienstnehmer hinsichtlich des Betriebsortes (mit 50 %) und nicht -- wie üblich -- des Wohnortes. Die benachteiligte Gemeinde O stellte einen Antrag an die belangte Behörde auf Zuteilung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer, da eine Einigung mit der Gemeinde P und dem Kraftwerksbetreiber nicht möglich war.
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