Um den Eintritt der AGH für Sozialversicherungs (SV)-Beiträge zu vermeiden, kann der Auftraggeber gem § 67a Abs 3 Z 2 ASVG eine Zahlungssplittung vornehmen und 20 % des Werklohns direkt an das Dienstleistungszentrum (DLZ, § 67c ASVG) abführen. Durch diese Zahlungen kann ein Guthaben am Beitragskonto des Auftragnehmers entstehen. Weist das Beitragskonto bestimmte, gesetzlich beschriebene Auffälligkeiten auf (§ 67a Abs 6 ASVG) ist das Guthaben nicht an den Auftragnehmer auszufolgen; vielmehr sind damit ausdrücklich angeführte Verbindlichkeiten des Auftragnehmers abzudecken. Im vorliegenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob die gesetzlich angeordnete Rangfolge zur Bedienung von Gläubigern absolut verbindlich ist, oder ob sich nachrangige Gläubiger durch Forderungsexekution eine bessere Position verschaffen können.
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