Die AuftraggeberInnen-Haftung ist in den §§ 67a ff ASVG verankert.1 Die Inkraftsetzung wurde mit dem Zeitpunkt bestimmt, in dem der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung feststellt, dass die technischen Voraussetzungen für die Einhebung der Beiträge und Umlagen gegeben sind. Mit Verordnung vom 8. 7. 20092 wurde das nun festgestellt: Das AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz tritt mit 1. 9. 2009 in Kraft.
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