§ 12 KStGenthält einen Katalog nichtabzugsfähiger Aufwendungen und Ausgaben; erfasst sind insb auch Aufwendungen in Zusammenhang mit Beteiligungen. Der folgende Beitrag behandelt die Frage, wie dieses Abzugsverbot bei eigenen Anteilen und bei Organschaftsbeteiligungen zu beurteilen ist.
Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen iSd § 10 KStG und Veräußerungsverluste unterliegen im KStG einer Sonderregelung. Unterschieden wird zwischen ausschüttungs-bedingten, steuerlich nicht abzugsfähigen Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverlusten einerseits und abzugsfähigen Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverlusten andererseits.
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