Wirtschaftsrecht

Aufzeichnung und Übertragung der Hauptversammlung (§ 102 Abs 3 AktG)

MMag. Clemens Rechberger

Durch das GesRÄG 20041) wurde§ 102 AktG in Anlehnung an das deutsche AktG und als Reaktion auf die Praxis ein neuer dritter Absatz angefügt. In diesem wird vorgesehen, dass die Satzung eine Regelung betreffend die Aufzeichnung der Hauptversammlung in Bild und Ton enthalten kann. Weiters darf bei börsenotierten Gesellschaften diese Aufzeichnung auch öffentlich übertragen werden. Im folgenden Beitrag sollen die Neuerung und ihre praktischen Auswirkungen untersucht und dargestellt werden.

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Artikel-Nr.
RdW 2005/443

15.07.2005
Heft 7/2005
Autor/in
Clemens Rechberger

MMag. Clemens Rechberger ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Bürgerliches Recht und Handelsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Vortrags- und Publikationstätigkeit im Bereich des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts.