Betriebsprüfung

Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen durch Kassensysteme

Regierungsrat Erich Huber

Zum Verbot nicht erkennbarer Veränderungen von Buchungen im IT-Zeitalter

Das in § 131 Abs 1 Z 6 BAO und in § 146 Abs 4 AO1 angeführte Verbot nicht erkennbarer Veränderungen im Aufzeichnungsbereich hat herausragende Bedeutung für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit von Buchführungen, aber vor allem auch für Aufzeichnungen, die mittels digitaler Medien geführt werden. Ein unbekannter, aber gewiss hoher Anteil der verbreitet eingesetzten Kassensysteme verstößt technisch und damit auch rechtlich unmittelbar gegen diese Bestimmung, deren Vorgängerregelung (§ 162 Abs 5 der Reichsabgabenordnung - RAO) die Grundregeln in einer Zeit definierte, als Aufzeichnungen nur mittels Tinte und Papier durchgeführt werden sollten, was technisch jedem Aufzeichnenden einfach verständlich gemacht werden konnte und was jeder sachverständig nachprüfende Dritte auf relativ einfache Weise verifizieren konnte. Die Transformation der alten Termini in die neue Sprache der digitalen Welt ist aber möglich und damit eventuell auch ein Tor zu einem verbesserten Verständnis, das den Willen zu einer tatsächlichen Durchsetzung der oben genannten Vorschrift herbeiführen könnte. Doch da ist auch noch die technische Seite der EDV-Welt, die bisher kaum wirkungsorientierte Umsetzungsoptionen dafür bietet, mit Ausnahme des Konzepts der integrierten Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme (INSIKA).2

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2013/339

24.04.2013
Heft 8/2013
Autor/in
Erich Huber

Erich Huber ist Projektleiter für neue Prüfungstechnik im Risiko-, Informations- und Analysezentrum (BMF, SZK), Seminarkoordinator und Trainer für Prüfungstechnik an der Bundesfinanzakademie in Wien und Gastdozent an der deutschen Bundesfinanzakademie in Brühl. Publikationen in in- und ausländischen Fachzeitschriften. Monografie „die neue Prüfungstechnik in der BP.