In der neuen Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung (Sorgfaltspflichten-UStV) werden die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020, BGBl I 2019/91, im Bereich des E-Commerce und des Versandhandels ab 2020 bzw 2021 eingeführten Aufzeichnungspflichten und Haftungsbestimmungen für elektronische Schnittstellen näher konkretisiert:
1. Für Unternehmer, die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (zB Marktplatz, Plattform) unterstützen, jedoch nicht selbst Schuldner der Umsatzsteuer sind, wird durch das AbgÄG 2020 Aufzeichnungsverpflichtung vorgesehen. Dies könnte beispielsweise vorliegen im Rahmen der "sharing economy" oder bei innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen.
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