Der wegen einer Behinderung (Benützung eines Rollstuhles) erforderliche Einbau eines Aufzuges in ein einstöckiges Wohnhaus ist eine außergewöhnliche Belastung, da das Haus dadurch keine Werterhöhung erfährt.1 Angesichts eindeutiger Judikatur, Literatur und selbst Verwaltungspraxis erscheint die gegenteilige, rigide Vorgangsweise mancher Finanzämter nicht nachvollziehbar.
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