Im zeitlichen Nahbereich mit der Entscheidung des EuGH vom 09.03.2000 (C-437/97) über die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke haben die Bundesländer bekanntlich rückwirkende Bereicherungsverbote (zB in Wien: § 185 Abs 3 WAO idF gem LGBl 2000/9 vom 2. 3. 2000) mit dem Ziel eingeführt, damit die drohende Rückzahlung der seit 1. 1. 1995 gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Getränkesteuer an die steuerpflichtigen Unternehmen insoweit zu verhindern, als diese die Getränkesteuer wirtschaftlich auf ihre Kunden überwälzt haben. Gegen die verfassungsrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit dieser Bestimmungen, insbesondere auch gegen ihre rückwirkende Einführung, wurden vom Fachsenat für Steuerrecht und in der Fachliteratur massive Zweifel geäußert.
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