Wallentin: Voller Grundfreibetrag in Schweden für einen deutschen Ferialpraktikanten ohne steuerbares Einkommen in Deutschland
Art 39 EG steht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, wonach natürliche Personen, die steuerlich als nicht im Inland wohnend angesehen werden, die dort aber Einkünfte aus Arbeit beziehen
EuGH , Urteil vom01.07.2004C-169/03, Florian W. Wallentin/Riksskatteverket (Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Regeringsrätten)
a. In der Rs Wallentin ging es abermals um die Grenzen, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 39 EG den Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Besteuerung, insb bei der Nichtberücksichtigung familiärer und persönlicher Umstände beschränkt StPfl, zieht. Diesbezüglich hat sich in der Rsp des EuGH seit dem Urteil in der Rs Schumacker1) der Grundsatz herauskristallisiert, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf ihre persönliche Leistungsfähigkeit idR nicht in einer vergleichbaren Situation befinden und es daher zulässig ist, dass der Beschäftigungsstaat die persönliche und familiäre Situation eines Gebietsfremden nicht berücksichtigt2). Die Verpflichtung zur Berücksichtigung dieser Umstände geht allerdings vom Wohnsitz- auf den Beschäftigungsstaat über, wenn der gebietsfremde StPfl in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen3) aus einer Tätigkeit im Beschäftigungsstaat bezieht, da dann der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, die persönlichen Vergünstigungen zu gewähren4).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.