Die Rechtsprechung verlangt als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung ua deren schriftlichen Abschluss vor einer bestimmten Ausbildung. Der nachstehende Beitrag geht Fragen zu dieser vom OGH aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung abgeleiteten Wirksamkeitsvoraussetzung nach.
Vom Arbeitgeber (AG) finanzierte berufsbezogene Bildung ist eine notwendige und teure Investition, deren Kosten sich regelmäßig erst durch Nutzung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg amortisieren. Bildung schafft Qualifikation, die beim Arbeitnehmer (AN) zu besseren Arbeitsmarktchancen führt und ihn zu höherer Entgelterwartung berechtigt. Schon vor Schaffung einer gesetzlichen Regelung hat das Spannungsverhältnis zwischen Kosten und Nutzen von berufsbezogener Bildung, das Vereinbarungen über eine Rückersatzpflicht vom AG aufgewendeter Ausbildungskosten bei Ausscheiden des AN vor Ablauf des festgelegten Bindungszeitraumes zugrunde liegt, die Rechtsprechung mehrmals beschäftigt.1 Auch in der Lehre war das Thema wiederholt Gegenstand von Abhandlungen.2
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