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Am 3. 4. 2020 hat der Nationalrat ein viertes COVID-19-Gesetzespaket (4. COVID-19-Gesetz BGBl I 2020/24) beschlossen. Nach Maßnahmen insb zur Steigerung der Finanzkraft und Krisenbeständigkeit von Unternehmen, die schon Bestandteil der ersten drei COVID-19-Gesetzespakete waren, sieht das vierte Gesetzespaket ua Änderungen im Insolvenz- und Eigenkapitalersatzrecht vor. Einerseits wurde danach für echte und verdeckte Kapitalgesellschaften die Insolvenzantragspflicht aus dem Insolvenzgrund der Überschuldung temporär ausgesetzt. Andererseits sollen bestimmte in der aktuellen Krise gewährte Gesellschafterkredite nicht den Rechtsfolgen des EKEG unterliegen. Der vorliegende Beitrag gewährt einen Überblick über diese Regelungen und zeigt ausgewählte Problemfelder auf.1
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