Die österr Gemeinden hätten nach den jeweiligen Landesgesetzen die Pflicht, Kinderbildungs- und Betreuungsplätze anzubieten. Viele Gemeinden kämen dieser Verpflichtung dadurch nach, dass sie private Betreiber mit der Durchführung dieser Aufgabe betrauen. Habe die Gemeinde die Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtung (KBBE) zuvor selbst betrieben und überlasse sie nun das zuvor zu diesen Zwecken genutzte Gebäude an den privaten Betreiber, stelle sich vor dem Hintergrund abweichender Rechtsfolgen die Frage, ob es sich dabei um die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks oder um die Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) handle, somit um eine Tätigkeit, die selbst wieder als BgA gelte.
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