Die sog "Nachbescheidkontrolle" war vor Kurzem Gegenstand eines VwGH-Erkenntnisses.1 Der VwGH hat dabei den Auftrag der Behörde, (sämtliche) Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen mittels Belegvorlage nachzuweisen, als Einholung einer Auskunft nach § 143 BAO qualifiziert, welche sowohl vor als auch nach Bescheiderlassung zulässig sei. Die gesetzliche Verpflichtung der Behörde zur Prüfung der Abgabenerklärungen (vor Bescheiderlassung) wurde dabei nicht angesprochen. Der vorliegende Beitrag soll dieses Erkenntnis einer kritischen Würdigung unterziehen. Nachgegangen wird dabei vor allem der Frage, ob Bescheide, die zunächst ohne (nähere) Ermittlungen erklärungsgemäß erlassen wurden, auf der Grundlage des geltenden Rechts mittels Auskunftsersuchen systematisch "nachkontrolliert" werden können. Richtigerweise bedürfte es dazu einer Gesetzesänderung.
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