Nach einer Entscheidung des OGH ist ein Arbeitgeber verpflichtet, einem (ehemaligen) Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, Auskunft darüber zu erteilen, welcher (frühere) Arbeitskollege für diesen Arbeitsunfall (iwS) verantwortlich ist. Dies ist deshalb konsequent, weil der Arbeitgeber dem durch einen Arbeitsunfall geschädigten Arbeitnehmer gem § 333 ASVG im Normalfall nicht haftet und der geschädigte Arbeitnehmer allfällige Schadenersatzansprüche daher nur gegenüber dem schädigenden Arbeitskollegen geltend machen kann.
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