Ein Auskunftsbescheid gem § 118 BAO sei ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Spreche die Behörde über eine Rechtsfrage ab, die von der Antragstellerin im Antrag nicht gestellt worden sei, erfolge dies in rechtswidriger Weise. Der Gegenstand des Auskunftsbescheides sei durch die im Antrag zum geplanten Sachverhalt konkret formulierten Rechtsfragen determiniert. Eine über den Antrag hinausgehende Auskunft könne nicht Spruchbestandteil sein, weil eine Abgabepflichtige, die einen Antrag nach § 118 BAO stelle, sonst durch eine über den Antragsumfang hinausgehende Auskunft gezwungen wäre, ein Rechtsmittel zu erheben, um zu verhindern, dass die überschießende Beauskunftung in Rechtskraft erwachse und sie diese ihr gegenüber gelten lassen müsse. Dass im Zusammenhang mit Umgründungen eine ertragsteuerliche Beurteilung immer zwingend zu erfolgen habe, könne dem § 118 Abs 2 Z 1 BAO nicht entnommen werden.
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