Leitlinien zur steuerlichen Anerkennung einer Holding im BEPS-Zeitalter
Im vorliegenden Beitrag sollen einige Leitlinien zur steuerlichen Anerkennung ausländischer Holdinggesellschaften erarbeitet werden. Dabei wird insbesondere ausgeführt, unter welchen Bedingungen eine ausländische Holdinggesellschaft als Zurechnungssubjekt anerkannt werden muss und der Einsatz einer Holding nicht als Missbrauch zu qualifizieren ist.
Der Einsatz von Holdingstrukturen sowie die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen sind in der internationalen Beratungspraxis ein ständig gegenwärtiges Thema. Trotz dieser enormen praktischen Bedeutung von Holdinggesellschaften gibt es jedoch nur wenige konkrete Anhaltspunkte, unter welchen Bedingungen eine ausländische Holdinggesellschaft steuerliche Abschirmwirkung entfalten kann. Auch wenn die Literatur und Judikatur zu Themen wie Einkünftezurechnung, Missbrauch oder wirtschaftlicher Betrachtungsweise quasi endlos erscheint, so sind dennoch bei zentralen Fragestellungen in diesen Themenbereichen die Meinungen höchst unterschiedlich, weshalb sich daraus für den jeweiligen Einzelfall nur sehr schwierig konkrete Kriterien gewinnen lassen. Darüber hinaus scheinen sich im Lichte der allgegenwärtigen BEPS-Diskussionen die Substanzerfordernisse für ausländische Holdinggesellschaften auch sukzessive und schleichend zu erhöhen, wobei verstärkt Holdinggesellschaften aufgrund von pauschalen Missbrauchsvermutungen die Vorteile der Mutter-Tochter-Richtlinie oder des DBAs mit dem Sitzstaat aberkannt werden oder diese generell nicht als Einkünftezurechnungssubjekt akzeptiert werden. Dies ist für die laufende Beratung und Transaktionsberatung insofern problematisch, da selbst vermeintlich "unspektakuläre" Strukturen stets mit einem gewissen Grad an Rechtsunsicherheit behaftet sind.1
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