Im folgenden Beitrag wird die mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz1 geschaffene Übergangsbestimmung des § 323a Abs 1 Z 3 BAO einer rechtlichen Analyse unterzogen.2
Im Zuge der weitgehenden Vereinheitlichung der allgemeinen Bestimmungen und des Verfahrensrechts für die Erhebung der Abgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden,3 welche in erster Linie durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben sowie durch solche Abgaben betreffende Sonderregelungen in der BAO umgesetzt wurde, waren Übergangsregelungen unverzichtbar.4
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