Den Schlussanträgen des Generalanwalts Tizzano vom 30. Juni 2005 zufolge verstößt die im Rahmen der deutschen „Hartz“-Gesetzgebung erweiterte Befristungsmöglichkeit für Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern gegen das gemeinschaftsrechtliche Altersdiskriminierungsverbot.
1. Sachverhalt: Befristeter Arbeitsvertrag zwischen Rechtsanwälten
Dem Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts München in der Rechtssache Mangold gegen RÜDIGER HELM 1)liegt eine Klage des Arbeitnehmers (AN) Herrn Mangold gegen seinen Arbeitgeber (AG) Herrn Helm zugrunde, mit der der AN die Zulässigkeit der Befristung seines Arbeitsvertrages bekämpft. Beide Parteien sind Rechtsanwälte; der 56-jährige AN hatte einen auf acht Monate befristeten Arbeitsvertrag erhalten. Der einzige Grund für diese Befristung liegt, wie im Vertrag hervorgehoben wurde, in der einschlägigen gesetzlichen Befristungsmöglichkeit (Näheres zu dieser sogleich bei Punkt 2). Schon wenige Wochen nach seiner Einstellung wandte sich der AN an das Arbeitsgericht.
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