Arbeitsrecht

Ausnahme vom Befristungsverbot für ältere Arbeitnehmer in Deutschland - EU-widrig?

Mag. Dr. Linda Kreil

Den Schlussanträgen des Generalanwalts Tizzano vom 30. Juni 2005 zufolge verstößt die im Rahmen der deutschen „Hartz“-Gesetzgebung erweiterte Befristungsmöglichkeit für Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern gegen das gemeinschaftsrechtliche Altersdiskriminierungsverbot.

1. Sachverhalt: Befristeter Arbeitsvertrag zwischen Rechtsanwälten

Dem Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts München in der Rechtssache Mangold gegen RÜDIGER HELM 1)liegt eine Klage des Arbeitnehmers (AN) Herrn Mangold gegen seinen Arbeitgeber (AG) Herrn Helm zugrunde, mit der der AN die Zulässigkeit der Befristung seines Arbeitsvertrages bekämpft. Beide Parteien sind Rechtsanwälte; der 56-jährige AN hatte einen auf acht Monate befristeten Arbeitsvertrag erhalten. Der einzige Grund für diese Befristung liegt, wie im Vertrag hervorgehoben wurde, in der einschlägigen gesetzlichen Befristungsmöglichkeit (Näheres zu dieser sogleich bei Punkt 2). Schon wenige Wochen nach seiner Einstellung wandte sich der AN an das Arbeitsgericht.

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Artikel-Nr.
RdW 2005/631

15.09.2005
Heft 9/2005
Autor/in
Linda Kreil

Mag. Dr. Linda Kreil ist nach mehrjähriger Tätigkeit in namhaften Wiener Rechtsanwaltskanzleien mit Schwerpunkt Arbeits- und Wirtschaftsrecht derzeit Universitätsassistentin am Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien sowie Lehrbeauftragte an der FH Wiener Neustadt.

Publikationen (Auswahl):
Rechtfertigungsgründe in der Rsp zur Altersdiskriminierung, ZAS 2010, 206; Anm zu EuGH 25.1.2007 – „Robins“, ZESAR 2008, 186; Zur Kürzung von Betriebspensionen durch Betriebsvereinbarung – Anm zu OGH 6. 9. 2000, 9 ObA 106/00d, RdW 2001, 222; Eichinger/Kreil/Sacherer, Basiswissen Arbeits- und Sozialrecht5 (2010).