(Shubshizky, ASoK 9/2009, S. 342)
Nach der stRsp des VwGH handelt es sich bei der Aufzählung des beitragsfreien Entgelts im § 49 Abs 3 ASVG um taxative Ausnahmen vom Entgeltbegriff, also um Geld- oder Sachbezüge, die an sich die Merkmale des Entgelts iSd § 49 Abs 1 und 2 ASVG aufweisen, jedoch kraft besonderer gesetzlicher Anordnung - bei entsprechender Widmung seitens des Dienstgebers - ausgenommen sind. Im Artikel wird auf die Beitragsbefreiung für Auslagenersätze näher eingegangen.
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