Steuerrecht

Ausschluß weiterverrechneter Sanierungsaufwendungen gleichheitswidrig?

Anton Baldauf

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde die Abzugsfähigkeit von Sanierungsaufwendungen als Sonderausgaben auf jene Maßnahmen eingeschränkt, die über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen erfolgen. Damit soll der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Boden entzogen werden, wonach Sanierungsaufwendungen bei Mietern von Wohnraum auch dann gegeben sind, wenn die entsprechenden Kosten von begünstigten Bauträgern iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG zB in Form von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen weiterverrechnet werden. Ob es dem Gesetzgeber damit gelungen ist, eine einwandfreie Grundlage für eine Rückkehr zu jener Verwaltungspraxis zu schaffen, wie sie vor Ergehen des Erkenntnisses des VfGH vom 5. 10. 1993, B 1724/92, bestanden hat, kann bezweifelt werden.

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Artikel-Nr.
RdW 1996, 546

15.11.1996
Heft 11/1996
Autor/in
Anton Baldauf

Dr. Anton Baldauf ist Senatsvorsitzender der Außenstelle Innsbruck des Unabhängigen Finanzsenats und unter anderem Mitautor der Werke „Die Besteuerung der Vereine“ (Wien 2002), „Formularienbuch Steuern“ (Wien 2007) sowie des EStG-Jahreskommentars „Jakom“ (Wien 2008 & weitere Auflagen).