Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde die Abzugsfähigkeit von Sanierungsaufwendungen als Sonderausgaben auf jene Maßnahmen eingeschränkt, die über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen erfolgen. Damit soll der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Boden entzogen werden, wonach Sanierungsaufwendungen bei Mietern von Wohnraum auch dann gegeben sind, wenn die entsprechenden Kosten von begünstigten Bauträgern iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG zB in Form von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen weiterverrechnet werden. Ob es dem Gesetzgeber damit gelungen ist, eine einwandfreie Grundlage für eine Rückkehr zu jener Verwaltungspraxis zu schaffen, wie sie vor Ergehen des Erkenntnisses des VfGH vom 5. 10. 1993, B 1724/92, bestanden hat, kann bezweifelt werden.
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