Werden Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch veräußert ("cum-/ex-Geschäfte"), stellt sich die Frage, wem die Ausschüttungen und ein Anspruch auf KESt-Erstattung oder -Anrechnung zuzurechnen sind. Der VwGH hat diese Frage systematisch und teleologisch konsistent gelöst.
Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten hat im Jahr 2013 Aktien an österreichischen Gesellschaften (Andritz, Österreichische Post, Vienna Insurance Group, OMV, Voestalpine) jeweils nach dem Ausschüttungsbeschluss der jeweiligen Hauptversammlungen gekauft und vor dem "Ex-Tag" und dem "Zahltag" wieder verkauft. Die in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Kapitalgesellschaft beantragte die Erstattung der auf diese Ausschüttungen österreichischer Gesellschaften angefallenen Kapitalertragsteuer (KESt) in Millionenhöhe nach Art 10 des DBA zwischen Österreich und den VAE und § 240 BAO: Die Ausschüttungen seien der in der VAE ansässigen Kapitalgesellschaft zuzurechnen und daher sei die auf diese Ausschüttungen anfallende KESt zu erstatten.1
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