Würden Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch veräußert ("cum-/ex-Geschäfte"), stelle sich die Frage, wem die Ausschüttungen und ein Anspruch auf KESt-Erstattung oder -Anrechnung zuzurechnen sind. Der VwGH habe diese Frage systematisch und teleologisch konsistent gelöst.
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