Das Zuflussprinzip iSd § 19 EStG diene der Konkretisierung des Besteuerungszeitpunkts iS einer zeitlichen Zuordnung der Einnahmen. Eine Einnahme sei zugeflossen, sobald der Empfänger die volle Verfügungsmacht über sie erhalte. Fließe eine Einnahme einem Dritten ohne Disposition oder Vorausverfügung des Steuerpflichtigen zu, sei der Zufluss nach § 19 EStG nicht verwirklicht und es könne daher zu keiner Besteuerung kommen. Einen derartigen Fall habe der VwGH im Erk vom 27. 4. 1981, 2299/79, zu entscheiden gehabt. In diesem Erk sei es um Rentenbezüge aus einer Schweizer "Ehepaar-Altersrente" gegangen. Der VwGH komme zu dem Ergebnis, dass eine Besteuerung von Einnahmen beim Steuerpflichtigen nicht möglich sei, wenn dieser keine Dispositionsmöglichkeit habe. Dieser Gedanke lasse sich auch aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip ableiten. Ein Steuerpflichtiger könne seine Steuern nicht entrichten, wenn er keinerlei Verfügungsmacht über die betreffenden Einnahmen habe.
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