(Pröll, UFSjournal 9/2009, 316)
Die Finanzverwaltung geht in jüngster Zeit für den Fall einer gesellschaftsrechtlich bedingten Anschaffung/Herstellung einer auf individuelle Wohnbedürfnisse zugeschnittenen Immobilie durch die Kapitalgesellschaft von einer verdeckten Ausschüttung "an der Wurzel" in Höhe der vollen Bruttoanschaffungs-/Bruttoherstellungskosten aus. Es bleibt abzuwarten, ob der VwGH dieser Vorgehensweise etwas abgewinnen kann oder ob er weiterhin an einer verdeckten Ausschüttung in Höhe der Differenz zwischen "fremdüblicher" und tatsächlicher Miete festhält. In diesem Zusammenhang wird der Frage nachgegangen, wie eine objekttypische Marktmiete hergeleitet werden kann.
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