Der vorliegende Beitrag untersucht die Frage, ob die in den §§ 460a, 466a ff ABGB geregelte außergerichtliche Pfandverwertung auch auf Aktien anzuwenden ist, die nicht mehr individuell, sondern in einer Sammelurkunde verbrieft sind.
Die außergerichtliche Pfandverwertung war bis zum HaRÄG 2005 ausschließlich im Handelsrecht vorgesehen (Art 8 Nr 14 und 15 der 4. EVHGB enthielten einen Verweis auf die §§ 1219 f, 1228 ff BGB). Bei entsprechender - in der Praxis häufig getroffener1 - rechtsgeschäftlicher Vereinbarung im Rahmen des § 1371 ABGB konnten sich auch Verbraucher der außergerichtlichen Verwertung bedienen. Im Zuge der Handelsrechtsreform wurde jedoch mit der Einführung der §§ 460a, 466a-e ABGB die außergerichtliche Pfandverwertung als zweite Regelform neben der gerichtlichen Verwertung auch in das allgemeine Zivilrecht aufgenommen. Gemäß den ErläutRV (1058 BlgNR 22. GP 68) betreffen die §§ 466a ff ABGB nur die außergerichtliche Pfandverwertung von beweglichen körperlichen Sachen2, nicht aber etwa die Verwertung von Forderungsrechten.3 Von der Einbeziehung verpfändeter Forderungen und anderer Rechte - wie im Ministerialentwurf (§ 466b ABGB) noch vorgesehen - hat der Gesetzgeber "wegen der fehlenden Rechtssicherheit für die Drittschuldner, die bereits bei der Sicherungszession zu großen praktischen Problemen führt", bewusst Abstand genommen.
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