Der VwGH hat es als möglich erachtet, dass ein hohes Ausmaß an Pflegebedürftigkeit bei einem Spitalsaufenthalt die Unterbringung in einem Einzelzimmer erforderlich macht. Die diesbezüglichen Mehraufwendungen wären dann, weil zwangsläufig erwachsen, eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988.1
Die 1926 geborene, zwischenzeitig verstorbene Steuerpflichtige beantragte als außergewöhnliche Belastung infolge Behinderung ua die Berücksichtigung der Kosten für die Unterbringung im Einbettzimmer während mehrerer Krankenhausaufenthalte iHv 17.100 € wegen Pflegebedürftigkeit für 2008 (Pflegestufe 4) bzw iHv 2.200 € für 2009 (Pflegestufe 5). Eine fachärztliche Bestätigung vom 12. 2. 2009 hat folgenden Inhalt:
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