(Pülzl, SWK 25/2009, S 741)
Gem § 102 Abs 2 Z 3 EStG sind ua die §§ 34 f EStG bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger nicht anwendbar. Außergewöhnliche Belastungen können nach dem Gesetz damit ausschließlich von unbeschränkt Steuerpflichtigen iSd § 1 Abs 2 und 4 EStG geltend gemacht werden. Der Autor geht der Frage nach, ob der gesetzliche Ausschluss beschränkt Steuerpflichtiger von der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen mit höherrangigen Rechtsnormen in Einklang steht.
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