Steuerrecht

Aussetzung der Einhebung bei Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners

Christoph Ritz

An einer GesBR sind drei Gesellschafter (je zu einem Drittel) beteiligt. Jeder Gesellschafter ist in Österreich wohnhaft. Hinsichtlich der Einbringlichkeit von Abgabennachforderungen bestehen bei den Gesellschaftern keine Unterschiede.

Aus einem an die GesBR gerichteten Umsatzsteuerbescheid ergibt sich (als Folge einer diesbezüglichen Abweichung von der Steuererklärung) eine Nachforderung von 300.000 S. Da die GesBR diese Abgabenschuldigkeit nicht entrichtet und eine zwangsweise Einbringung bei der GesBR mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht möglich ist, wird eine Ausfertigung des Umsatzsteuerbescheides an einen der Gesellschafter (Gesamtschuldner nach § 6 Abs 2 BAO)1) gerichtet. In der Bescheidbegründung wird lediglich auf § 6 Abs 2 BAO, auf die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer und auf die fehlende Vollstreckungsmöglichkeit gegen die GesBR hingewiesen. Aussagen darüber, weshalb nur dieser Gesellschafter in Anspruch genommen wird, enthält die Bescheidbegründung nicht (Verstoß gegen § 93 Abs 3 lit a BAO)2).

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Artikel-Nr.
RdW 1995, 242

01.06.1995
Heft 6/1995
Autor/in
Christoph Ritz

Prof. Dr. Christoph Ritz ist seit 1980 im BM für Finanzen im Bereich der BAO tätig und Universitätslektor an der Universität Linz; Fachvortragender (ua für Bundesfinanzakademie, Akademie der Wirtschaftstreuhänder, Anwaltsakademie, ÖGWT, VVT, ARS, SWK Steuerrechtstag); Nationalberichterstatter für IFA Kongress 1999; Teilnahme an Symposien und Seminaren (Universität Graz, Universität Wien, Wirtschaftsuniversität Wien).

Publikationen:

Fachartikel vor allem zum Abgabenverfahrensrecht (zB in RdW, ÖStZ, SWK, SWI), Beiträge in Sammelwerken (zB in beiden Stoll-Festschriften, Wien 1995 und 2005), BAO-Kommentar, 3. Auflage (2005).