An einer GesBR sind drei Gesellschafter (je zu einem Drittel) beteiligt. Jeder Gesellschafter ist in Österreich wohnhaft. Hinsichtlich der Einbringlichkeit von Abgabennachforderungen bestehen bei den Gesellschaftern keine Unterschiede.
Aus einem an die GesBR gerichteten Umsatzsteuerbescheid ergibt sich (als Folge einer diesbezüglichen Abweichung von der Steuererklärung) eine Nachforderung von 300.000 S. Da die GesBR diese Abgabenschuldigkeit nicht entrichtet und eine zwangsweise Einbringung bei der GesBR mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht möglich ist, wird eine Ausfertigung des Umsatzsteuerbescheides an einen der Gesellschafter (Gesamtschuldner nach § 6 Abs 2 BAO)1) gerichtet. In der Bescheidbegründung wird lediglich auf § 6 Abs 2 BAO, auf die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer und auf die fehlende Vollstreckungsmöglichkeit gegen die GesBR hingewiesen. Aussagen darüber, weshalb nur dieser Gesellschafter in Anspruch genommen wird, enthält die Bescheidbegründung nicht (Verstoß gegen § 93 Abs 3 lit a BAO)2).
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