1.1. Als Ergebnis einer Buch- und Betriebsprüfung (§ 147 BAO) bei einer GmbH wird der Geschäftsführerbezug des Jahres 1988 vom Finanzamt als unangemessen hoch und daher teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beurteilt. Das KSt-Verfahren für 1988 wird von Amts wegen wiederaufgenommen (§ 303 Abs 4 BAO). In der gem § 307 Abs 1 BAO mit der Verfügung der Wiederaufnahme verbundenen neuen Sachentscheidung (also im KSt-Bescheid 1988) wird der als vGA qualifizierte Teil des Geschäftsführerbezuges dem Gewinn
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.