Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur faktischen Effizienz des Rechtsschutzes stehen landesgesetzliche Regelungen zur Aussetzung der Einhebung auf tönernen Füßen: Gemessen an den rechtsstaatlichen Erwägungen des VfGH verletzt die Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes in den Landesabgabenordnungen von Tirol und Wien den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und ist damit verfassungswidrig; aber auch die einschlägigen Bestimmungen in Vorarlberg und dem Burgenland scheinen verfassungsrechtlich nicht haltbar.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.